Das ,,Rechtsgebiet Pferderecht“ stellt sich als Unterfall des allgemeinen Zivilrechts dar.
Aus der Tatsache, dass es sich hier jedoch um ein Lebewesen handelt, welches aber rechtlich gemäß § 90 BGB als ,,Sache“ zu behandeln ist, ergeben sich vielfältige Besonderheiten und Ausnahmen bei der Gesetzesanwendung.
Wie Sie sehen, ist anwaltliche Hilfe im Verfahrensfall nahezu unverzichtbar. Da aber allein schon bei der Gestaltung und Durchführung der Verträge häufig Probleme auftreten, empfiehlt es sich, noch vor Abschluss anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.