Das Strafverfahren unterteilt sich in 3 Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverfahren) dem evtl. ein Rechtsmittelverfahren und anschließend die Strafvollstreckung folgen.
Wichtigste Verhaltensregel:
Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache machen.
Das Ermittlungsverfahren umfasst den Zeitraum vom Bekanntwerden einer Straftat bis zur Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder aber das Verfahren aus verschiedenen möglichen Gründen eingestellt wird.
Bereits in diesem Verfahrensstadium kann oftmals durch die anwaltliche Vertretung bereits auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden, so dass es erst gar nicht zur Anklageerhebung und zur mündlichen Verhandlung kommen muss.
Daneben besteht für den Verteidiger ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die amtliche Ermittlungsakte, welches von enormer Bedeutung ist.
Das Hauptverfahren bezeichnet den Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht und Abschluss der mündlichen Verhandlung. Gerade in diesem Verfahrensabschnitt ist die anwaltliche Vertretung von enormer Bedeutung.
Der Verteidiger kann beispielsweise beurteilen, ob weitere Beweisanträge erforderlich sind und ob der Angeklagte sich zur Sache einlassen soll oder besser weiterhin von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen soll.
Daneben ist es auch Aufgabe des Verteidigers, auf die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens zu achten und evtl. Fehler zu rügen, um den Weg zur Überprüfung durch das Revisionsgericht offen zu halten.
Endet das Hauptverfahren mit einer Verurteilung des Angeklagten, gibt es die Möglichkeiten der Berufung oder Revision, einzulegen binnen einer Woche ab Urteilsverkündung. Der Verteidiger wird Sie beraten, ob die Einlegung eines Rechtsmittels erfolgversprechend ist.
Ist eine Verurteilung rechtskräftig geworden, folgt die Strafvollstreckung. Freiheitsstrafen werden bei Erwachsenen in der Strafvollzugsanstalt und bei Jugendlichen in der Jugendarrestanstalt (Jugendarrest) oder in der Jugendstrafvollzugsanstalt (Jugendstrafe) vollstreckt.
Hier sollte darauf geachtet werden, dass mögliche Anträge zur Strafaussetzung der Bewährung (beispielsweise nach Verbüßung von 2/3 der Strafe) frühzeitig gestellt werden, da ansonsten durch die langen Bearbeitungszeiten eine frühzeitige Haftentlassung verzögert werden kann.